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Stand per Bescheid vom  25.07.2022, GZ. GZXV-3398

STATUTEN des Vereines

BASSENA STUWERVIERTEL"


§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Bassena Stuwerviertel, Verein zur Förderung von Kommunikation und Nachbarschaftshilfe im Stuwerviertel".
(2) Er hat den Sitz in Wien und übt auch dort seine Tätigkeit aus.
(3) Der Verein ist gemeinnützig und nicht konfessionell oder parteipolitisch gebunden.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2

Vereinszweck


Der Verein, d e s s e n Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: Die Förderung von Kommunikation und Nachbarschaftshilfe im Stuwerviertel mit
dem Schwerpunkt Jugend.

§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die im Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)Als ideelle Mittel dienen:
a) Schaffung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche
b) offene und mobile Kinder- und Jugendbetreuung

c) Lernbetreuung
d) diverse Kurse
e) Wettbewerbe
f) verschiedene Beratungen
g) Feste und Veranstaltungen
h) Förderung der Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen sozialen Einrichtungen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a ) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Subventionen und Förderungen
e) Kostenersatz für die Teilnahme an Veranstaltungen

§4
Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderen Verdiensten um den Verein ernannt werden.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können nur physische Personen, außerordentliche Mitglieder können sowohl physische als auch juristische Personen werden.
(2) Außerordentliche Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ordentliche Mitglieder werden durch die Generalversammlung aufgenommen.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten/die Proponentinnen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann zu jedem Monatsletzten erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzungen der Mitgliederpflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung binnen zwei Wochen zulässig.
(4) Die Mitgliedschaft verfällt, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird. Sie erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Mitgliedsbeitrag zu entrichten gewesen wäre.

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) J e d e s Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Drittel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweckd e s Vereines geschädigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge ni der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8
Organe des Vereines

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§89 und 10), der Vorstand (§S11 bis 13), der Geschäftsführer (§14), die Rechnungsprüfer/ Rechnungs- prüferinnen ($15) und das Schiedsgericht (§15).

§9
Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alliährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen, binnen vier Wochen, stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen, sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmbe- rechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es ist keine Stimmübertragung möglich.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter/Vertreterinnen) (Abs.6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung ni der Generalversammlung erfolgen ni der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Ver- eines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer quali- fizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, ni dessen Ver- hinderung seine/ihre Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Die Generalversammlung kann auch „ v i r t u e l l " (im W e g e d e r e l e k t r o n i s c h e n Kommunikation, z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder „hybrid" (in einer gemischten Form mit persönlich Anwesenden und per elektronischer oder telefonischer Kommunikation Teilnehmenden) abgehalten werden.
In diesem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass alle anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder in die Lage versetzt werden, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Über die Art Generalversammlung entscheidet Obmann/die Obfrau.


§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüter.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.

c) Bestellung u n d Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen.
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außer- ordentliche Mitglieder.
e) Verleihung bzw. Aberkennung der Mitgliedschaft für ordentliche Mitglieder.

f)  Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
g) Bestellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
i) Entlastung des Vorstandes.
j) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 11 

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar aus Obmann/Obfrau, Obmann- stv./Obfraustv. Schriftführer/Schriftführerin und Kassier/Kassiererin
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wahlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch die Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich eine außerordent- liche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen oder unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der u m g e h e n d e i n e außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3), erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vor- standes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam, spätes- tens mit der nächsten ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung.

(11) Die Vorstandssitzung kann auch „virtuell" (im Wege der elektronischen Kommunikation, z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder hybrid" (in einer gemischten Form mit persönlich Anwesenden und per elektronischer oder telefonischer Kommunikation Teilnehmenden) abgehalten werden. In diesem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass alle anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder in die Lage versetzt werden, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen.
Über die Art der Vorstandssitzung entscheidet Obmann/die Obfrau.

§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem/Ihrem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschafts- berichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Generalversammlung.
C) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
g) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, d i e Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Vorstand, vertreten durch Obmann/Obfrau erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; mi Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vo r s t a n d s .
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin o d e r d e s Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14
Geschäftsführung

(1) Die Führung der Vereinsgeschäfte, kann einem/einer Geschäftsführer/Geschäftsführerin übertragen werden. Diese/r hat die Geschäfte mi Auftrag des Vorstands zu erledigen. Der Arbeitsauftrag erfolgt durch den Vorstand.
(2) Er/Sie ist mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut und ist in allen Angelegenheiten zeichnungsberechtigt.
(3) Für diese Zwecke wird dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin vom Obmann/ von der Obfrau eine iederzeit widerrufbare Vollmacht erteilt. Die Tätigkeit des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin ist hinsichtlich der Kriterien der Ausübung in einer Geschäftsordnung, die die Generalversammlung beschließt, geregelt.
(4) Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist leitender/leitende Angestellter/ Angestellte des Vereins. Für alle Angestellten des Vereins ist er/sie der/die höchste Dienstvorgesetzte.
(5) Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand im Einverständnis mit der Generalversammlung.
(6) Die Enthebung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin erfolgt durch den Vor- stand oder die Generalversammlung.
(7) Die Kontrolle des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand, die Generalver- sammlung und die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen.
(8) Der Geschäftsführer ist berechtigt an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, hat jedoch kein Stimmrecht. Er/Sie ist berechtigt an allen Generalversammlungen teil- zunehmen und hat dort nur Stimmrecht, wenn er/sie ein ordentliches Vereinsmitglied ist.

§ 15

Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen

(1) Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegen die laufende Geschäfts- kontrolle und dieÜberprüfung desRechnungsabschlusses. Sie haben die General-
versammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, 8, 9 und 10sinngemäß.

§ 16
Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, d a s s ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer, zu diesem Zweck ein- berufenen, außerordentlichen Generalversammlung und mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch, soweit Vereinsvermögen vorhanden ist, einen/eine Liquidator/Liquidatorin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, sowie dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gemeinnützige Zwecke im Sinne der §$34ff BAO verfolgt.

(3) Jenes verbleibende Vermögen, das aus Subventionen der öffentlichen Hand (Stadt Wien, Bezirk usw.) stammt, ist den Fördergebern/Fördergeberinnen zurück- zuerstatten.

 

 

 

 



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